Rechtliche Bestimmungen von Werbeanlagen
Gesetzliche Regelungen zur Außenwerbung sind grundsätzlich Sache der Bundesländer. Bei der Darstellung von Videowall Werbung im Außenbereich gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Richtlinien und Vorschriften.
Einige Vorschriften gelten jedoch grenzüberschreitend und müssen immer eingehalten werden. Dazu gehören Rechte ebenso wie Pflichten. Beispielsweise ist es grundsätzlich allen Unternehmern erlaubt, für ihre Produkte zu werben (was sich aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit, Gewerbeordnung § 1 Absatz 1 ableiten lässt).
Vorschriften, die den Betrieb von Werbung einschränken, beziehen sich in der Regel auf Gebäude und Wege in jedem Bundesland. Wie in allen Bereichen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens gilt dies auch für die Außenwerbung.
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Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen auf kommunaler oder städtischer Ebene. Auswirkungen können unter anderem Vorschriften des Naturschutzes, des Denkmalschutzes oder der Straßenverkehrsordnung haben.
Nur, wer sich an die Vorschriften hält, wird zugelassen. Sogenannte „Außenwerbeanlagen“ sind im Sinne des Gesetzgebers grundsätzlich alle ortsfesten Anlagen, die als „Bekanntmachungen, Werbungen, Gewerbe- oder Berufsanzeigen“ dienen und vom Bereich des öffentlichen Verkehrs aus sichtbar sind.
Dazu gehören u. a. Fotografien, Aufschriften, Gemälde, Leuchtreklamen, Vitrinen, Hinweispfosten, Tafeln, Flächen, Papier- oder Leuchtreklamen. Mit anderen Worten: Aufsteller oder Beachflags vor Ihrem Geschäft, Hauswandwerbung und Firmenplakate zählen ebenfalls zu den Werbeanlagen und sind daher genehmigungspflichtig.
Legen Sie sich am besten eine Checkliste an!
Folgende Vorschriften gelten für die Baugenehmigung
Wenn Sie Werbung mit einer LED Videowand auf privatem Grund installieren möchten, ist eine Baugenehmigung für Werbung erforderlich. Werbung auf öffentlichem Grund bedarf besonderer Genehmigungen. Der Gesetzgeber hat den Baubehörden bis zu drei Monate Zeit für die Antragsbearbeitung gegeben.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass dies vollständig ausgenutzt wird. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Größe und Art der Stadt oder Umgebung, in der öffentliche Plätze beworben werden. In Dörfern und Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und Wochenendhausgebieten dürfen Werbeanlagen und Werbeträger nur an Aufführungsorten aufgestellt werden.
Das bedeutet, dass Schilder, Transparente, Fahnen etc. nur vor einem Geschäft, einer Filiale oder einem Gewerbebetrieb aufgestellt werden dürfen. In reinen Wohngebieten sollte Werbung nicht über Hinweisschilder hinausgehen. Ausgenommen sind gesondert genehmigte Plakate – Werbeflächen, Kiosk – Werbemittel, Schaufenster- oder Vitrinen Auslagen und Dekorationen.
Brauche ich dazu einen Bauplaner?
Kurz gesagt: Ja!
Wie stelle ich einen Bauantrag für eine Videowall
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
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Ihr Antrag wird durch ein Genehmigungsverfahren geprüft. Wir empfehlen hier, eine Bau – Voranfrage bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Damit können Sie im Vorfeld alle erforderlichen Auflagen und Bestimmungen abklären.
Sollten Sie sich nicht persönlich mit dem Thema beschäftigen wollen, können diese Aufgaben auch von unseren Bauplanern übernommen werden.
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Neben der bauaufsichtlichen Genehmigung ist häufig die Einholung von Genehmigungen der Straßen- oder Wegbehörde erforderlich. Solche Sondergenehmigungen sind erforderlich für die Nutzung öffentlicher Straßen zu Werbezwecken über den üblichen örtlichen Gebrauch hinaus und die allgemeine Teilnahme an öffentlichen Verkehrsmitteln. Für die Anbringung von und in den Luftraum ragenden Werbetafeln auf Straßen ist eine Sondergenehmigung erforderlich.
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Auch bei der Außenwerbung ist es wichtig, den Umweltschutz zu berücksichtigen. z. B.: Werbeanlagen außerhalb der angrenzenden Ortsteile sind nicht zulässig. Auch Werbesysteme, die von einer offenen Landschaft aus störend wirken, sind nicht erlaubt.
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Bitte beachten Sie, dass gemäß § 33 StVO Werbung, die Verkehrsteilnehmer gefährden, ablenken oder belästigen kann, außerhalb von Ortschaften grundsätzlich verboten ist.
Wodurch kann eine Bauantrag abgelehnt werden
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Da die Ablehnung eines Bauvorhabens immer eine Einzelfallentscheidung ist.
Es fließen Punkte wie Umwelt- und Denkmalschutz in die Entscheidung mit ein. In der Regel sollte eine LED Videowand keine Gefahr oder störend sein. Allerdings muss eine konkrete Gefährdung begründet werden, damit die Weigerung der Behörden gerechtfertigt ist.
Auch eine Ablehnung wegen „Verunstaltung“ müssen plausibel dargelegt sein. Es gibt jedoch einige Sachen, die Sie bei Werbeflächen mitplanen und die unter keinen Umständen auftreten sollte.
Daher sind diese besonders zu beachten:
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den Blick auf Grünflächen versperren
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stören des Erscheinungsbildes von Straßen, Städten oder Landschaften durch ihre Anwesenheit
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dinge, die die Verkehrssicherheit und die Sicht beeinträchtigen, wie Verkehrszeichen und Ampeln
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allgemein als lästig angesehen werden, weil sie zu oft vorkommen
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auf oder sich in der Nähe befinden von Bäumen, Böschungen, Strommasten oder Brücken
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sich an hervorragenden öffentlichen, repräsentativen oder städtischen Gebäuden befinden
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Nachfolgend sind die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer entweder vollständig oder nach Paragraphen sortiert dargestellt (die Paragraphen zu Außenwerbeanlagen sind jeweils zu beachten).
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Hier finden Sie den entsprechenden Gesetzestext: § 9 BFStrG bauliche Anlagen an Bundesstraßen.
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Bundesfernstraßengesetz – gesetzliche Regelung Videowand
Rechtsklarheit zur Außenwerbung besteht nur im Bundesstraßengesetz. In § 9 Abs. 6 gibt es einen Abschnitt, der das Anbringen von Außenwerbung auf Bundesstraßen und Bundesstraßen regelt.